Obst und Gemüse mit Vitamin C: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln sind EU-weit streng geregelt.

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Gesundheits­werbung bei Lebens­mitteln: Was ist erlaubt?

Mit nährwert- oder gesundheits­bezogenen Angaben werden bestimmte Eigen­schaften eines Lebens­mittels beworben. Um die Konsument­innen und Konsumenten vor Irre­führung zu bewahren, sind diese in der EU streng geregelt.

Von „ballaststoffreich“ über „fettfrei“ bis zu „Vitamin C stärkt das Immunsystem“: Auf manchen Verpackungen von Lebensmitteln sowie in Werbematerialien finden sich solche Angaben über nährwert- oder gesundheitsbezogene Eigenschaften. Doch wie ist die Gesundheitswerbung bei Lebensmitteln rechtlich geregelt? Wie sind „Health Claims“ und „Nutrition Claims“ definiert? Und wann darf ein Produkt mit einer bestimmten Eigenschaft beworben werden?

Definition: Was sind nährwert- und gesundheits­bezogene Angaben?

  • Nährwertbezogene Angaben („Nutrition Claims“) besagen, dass ein Lebensmittel bestimmte Nährwerteigenschaften hat – beispielsweise einen hohen Ballaststoffgehalt oder wenig bis kein Fett.
  • Gesundheitsbezogene Angaben („Health Claims“) machen darauf aufmerksam, dass der Verzehr eines bestimmten Lebensmittels zu gesundheitlichen Vorteilen führen kann – beispielsweise einer Unterstützung der natürlichen Abwehrkräfte oder einem Beitrag zu einem normalen Stoffwechsel. 

Gesundheitswerbung bei Lebensmitteln ist rechtlich klar geregelt

Seit 2006 ist der Einsatz von nährwertbezogenen und gesundheitsbezogenen Angaben zur Bewerbung von Lebensmitteln EU-weit rechtlich streng geregelt. Wie bei Zusatzstoffen gilt auch hier das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt: Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben sind nur dann erlaubt, wenn sie ausdrücklich genehmigt wurden. Für manche Produkte und Warengruppen – wie etwa alkoholische Getränke – gibt es darüber hinaus noch zusätzliche Verbote.

Sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben müssen wissenschaftlich fundiert und von der EU zugelassen sein. Für die wissenschaftliche Überprüfung ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zuständig. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben trifft die Europäische Kommission.

Videotipp: Gesundheitsbezogene Angaben und ihre Bewertung

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Was sind die sogenannten „Health Claims“ und wie werden sie wissenschaftlich bewertet? Das erklärt eine Expertin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Video: EFSA

EU-Rechtsrahmen für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Die Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen durch die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben nicht in die Irre geführt werden. Unter welchen Voraussetzungen diese Angaben zulässig sind, legt die sogenannte EG-Claims-Verordnung seit 2006 fest. Diese Verordnung betrifft nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen über Lebensmittel, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben werden.

Nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln

Nährwertbezogene Angaben informieren darüber, welche Nährstoffe in einem Lebensmittel in erhöhten oder verringerten Mengen vorhanden sind oder überhaupt fehlen. Beispiele sind „ballaststoffreich“, „kalorienreduziert“, „zuckerfrei“ oder „mit Vitamin C“. Diese Angaben müssen konkrete Voraussetzungen erfüllen, die gesetzlich festgelegt sind. Die Liste der zugelassenen nährwertbezogenen Angaben findet sich in einem Anhang zur EG-Claims-Verordnung. Nur die dort genannten Angaben dürfen verwendet werden.

Beispiele für zugelassene nährwertbezogene Angaben

Hier finden Sie ausgewählte Beispiele für nährwertbezogene Angaben. Interessierte finden die vollständige Auflistung im Anhang zur EG-Claims-Verordnung

  • energiereduziert: Der Brennwert des Lebensmittels – also die bei der Verbrennung von Nährstoffen freiwerdende Energie – muss zumindest um 30 Prozent reduziert sein. Zudem ist anzugeben, welche Eigenschaften zur Reduktion des Brennwertes geführt haben.
  • hoher Ballaststoffgehalt / ballaststoffreich: Das Lebensmittel muss zumindest 6 Gramm Ballaststoffe pro 100 Gramm oder 3 Gramm Ballaststoffe pro 100 Kalorien aufweisen. 
  • natriumfrei oder kochsalzfrei: Das Lebensmittel enthält nicht mehr als 0,005 Natrium pro 100 Gramm.
  • ohne Zuckerzusatz: Das Produkt enthält keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel. Hat das Lebensmittel einen natürlichen Zuckeranteil, sollte das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten: „Enthält von Natur aus Zucker“.
  • zuckerfrei: Das Produkt enthält maximal 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm beziehungsweise 100 Milliliter.

Gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel

Neben den nährwertbezogenen werden auch gesundheitsbezogene Angaben in der EG- Claims-Verordnung geregelt. Darunter fallen Angaben wie „Calcium trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“ oder „Eisen hat eine Funktion bei der Zellteilung“. Solche Angaben weisen auf den Zusammenhang zwischen einem Bestandteil des Lebensmittels und der Gesundheit hin.

Die Voraussetzungen für die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben (Menge, Verzehrmodus …) bei der Bewerbung von Lebensmitteln sind klar festgelegt. Derzeit sind in der EU rund 450 Angaben zugelassen – und in einer Liste zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zusammengefasst.

Explizit verboten ist jegliche krankheitsbezogene Angabe – also der Hinweis, ein Lebensmittel könne einer Krankheit vorbeugen, diese lindern oder heilen. Angaben wie „beugt Herzinfarkt vor“, „lindert Erkältungen“ oder „heilt Magenkrebs“ sind bei Lebensmitteln unzulässig und dürfen daher nicht verwendet werden. Solche Angaben sind Arzneimitteln vorbehalten.

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