Verpackungen haben wichtige Funktionen: Sie schützen den Inhalt, erleichtern den Transport, bieten Platz für Informationen über das Produkt und vieles mehr. Gleichzeitig belasten sie zunehmend die Umwelt: Laut Europäischer Kommission befinden sich 40 Prozent der in der EU verwendeten Kunststoffe in Verpackungen, und die Hälfte des Meeresmülls stammt aus Verpackungsmaterial.
Deshalb hat die Europäische Union die neue, umfassende Packaging and Packaging Waste Regulation (auch PPWR, EU-Verpackungsverordnung) geschaffen. Verpackungen sollen über ihren gesamten Lebenszyklus umweltverträglicher werden – durch Minimierung von Verpackungsgrößen, mehr Wiederverwendung und hochwertiges Recycling.
Ab wann wird die EU-Verpackungsverordnung umgesetzt?
Die PPWR trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Ab dem 12. August 2026 müssen Unternehmen erste Vorschriften verbindlich umsetzen. Einzelne Anforderungen wie Kennzeichnungspflichten oder Quoten für Rezyklate in Kunststoffverpackungen (Anteil an wiederverwerteten Materialien) werden erst später schrittweise verpflichtend.
Warum gibt es die neue Verordnung?
Die PPWR wurde eingeführt, um die rasant wachsenden Verpackungsmengen in der EU zu reduzieren, den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen und unterschiedliche nationale Vorschriften innerhalb der EU zu vereinheitlichen. Ihre Umsetzung unterstützt den europäischen Grünen Deal: Bis 2050 will Europa der erste klimaneutrale Kontinent werden.

Handlungsbedarf: Die Hälfte des Meeresmülls stammt laut der Europäischen Kommission aus Verpackungen. Foto: mbala mbala merlin / iStock
Welche Ziele verfolgt die EU mit den neuen Vorgaben?
Mit der PPWR will die EU Verpackungsabfälle reduzieren, den Verbrauch von Primärrohstoffen – also Rohstoffen direkt aus der Natur – senken und eine echte Kreislaufwirtschaft etablieren. Verpackungen sollen künftig langlebiger, ressourcenschonender und besser recycelbar sein.
Die Kernziele der PPWR auf einen Blick:
- Verpackungsabfälle pro Kopf reduzieren
- Alle Verpackungen auf dem EU-Markt bis 2030 recycelbar machen
- Den Anteil von Rezyklaten in Kunststoffverpackungen auf sichere Weise steigern
- Besorgniserregende Stoffe in Verpackungen reduzieren
- Die Kennzeichnung von Verpackungen und Abfallbehältern in der EU vereinheitlichen
- Den Einsatz von Primärrohstoffen in Verpackungen verringern und den Weg zur Klimaneutralität bis 2050 ebnen
Für welche Verpackungen gilt die EU-Verpackungsverordnung?
Die PPWR gilt grundsätzlich für alle Verpackungen – unabhängig vom Material, von der Branche oder vom Verwendungszweck. Dazu zählen etwa Einweg- oder Mehrwegverpackungen, Versand- und Serviceverpackungen oder Transportverpackungen. Was genau als Verpackung gilt, wird in den Definitionen der Verordnung und in einem Anhang erläutert sowie in den Leitlinien zur EU-Verpackungsverordnung weiter präzisiert.

Woran werden Verbraucherinnen und Verbraucher Änderungen bei Lebensmittelverpackungen bemerken?
Die Vorgaben zur PPWR gelten schrittweise ab dem 12. August 2026. Viele Änderungen werden daher erst nach und nach beim Einkauf oder in der Gastronomie sichtbar werden.
Beispiele:
- Einheitliche Kennzeichnung: Ab 2028 bzw. nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist werden Verpackungen und Abfallbehälter EU-weit einheitliche Symbole (Piktogramme) tragen. Diese zeigen auf einen Blick, aus welchem Material die Verpackung besteht, wie sie richtig entsorgt wird und ob sie wiederverwendbar ist.
- Mehrweg: Restaurants, Cafés und Imbisse werden immer öfter Mehrweg‑Behältnisse anbieten. Ein QR‑Code oder ein anderer digitaler Datenträger soll frühestens ab 2029 nachvollziehbar machen, wie oft eine Verpackung bereits im Umlauf war.
- Eigene Behälter für Take-Away: Wer Essen oder Getränke zum Mitnehmen kauft, soll eigene Behälter mitbringen und befüllen lassen können – ohne zusätzliche Kosten.
- Weniger Einwegkunststoff: Einige Einwegverpackungen aus Plastik verschwinden aus der Gastronomie. Dazu zählen Portionsverpackungen für Aufstriche, Senf, Soßen oder Kaffeesahne, Zuckertütchen und einzeln verpackte Gewürze wie Salz und Pfeffer.
- Entsorgung von Tee- und Kaffeebeuteln: Tee- und Kaffeebeutel, Kaffeekapseln sowie weitere Umhüllungen von Tee- und Kaffeeprodukten gelten künftig als Verpackungen. Dazu ist für Kaffeekapseln ab Oktober 2026 ein neues Sammelsystem geplant: Verbraucherinnen und Verbraucher können diese dann über den Gelben Sack beziehungsweise die Gelbe Tonne oder über Altstoffsammelzentren entsorgen. Für klassische Tee- und Kaffeebeutel gilt, dass sie zumindest in industriellen Bioabfallanlagen kompostierbar sein müssen. National kann auch vorgesehen werden, dass diese für den Heimkompost und die Entsorgung in der Natur geeignet sein müssen.
Was ist mit der Minimierung von Verpackungen gemeint?
Künftig gilt: So viel Verpackung wie nötig, so wenig wie möglich. Ab 2030 müssen Gewicht und Volumen von Verpackungen auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden. Das Ziel ist, unnötiges Material einzusparen – zum Beispiel durch weniger Leerraum in Versandkartons. Ausnahmen gelten für bestimmte rechtlich geschützte Verpackungen.
Was macht eine Verpackung recyclingfähig – und welche Vorgaben wird es dafür geben?
Ab 2030 müssen alle Verpackungen nach „Design for Recycling“-Kriterien entwickelt werden. Das bedeutet: Sie müssen so gestaltet sein, dass ihre Materialien nach dem Gebrauch möglichst vollständig recycelt werden können. Dafür braucht es eine funktionierende Sammlung, effiziente Sortierung sowie sortenreine Aufbereitung der Materialien. Zudem muss das Recycling in Industrieanlagen ab 2035 „in großem Maßstab“ (Recycled at Scale, RaS) erfolgen können. Eine klare Definition der EU-Kommission wird dazu bis Jänner 2030 erwartet.
Wie wird das Recycling von Verpackungen verbessert?
Neben den neuen Vorgaben für das Verpackungsdesign legt die PPWR verpflichtende Recyclingquoten für EU-Mitgliedstaaten fest, die auch in Materialgruppen untergliedert sind. Es gibt dafür eine Gesamtquote, die es pro EU-Mitgliedstaat zu erreichen gilt, sowie separate Quoten für Kunststoff, Papier und Karton, Eisenmetalle, Aluminium, Holz und Glas. Ziel ist es, mehr Wertstoffe im Kreislauf zu halten und Abfälle zu verringern.
Wie soll der Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen steigen?
Mit der PPWR werden erstmals verbindliche Mindestanteile für Rezyklate in Kunststoffverpackungen eingeführt. Das bedeutet: Neue Verpackungen müssen künftig einen festgelegten Anteil an recyceltem Kunststoff enthalten (Mindestrezyklatanteil).
Entscheidend ist dabei auch die Herkunft des Materials: Anerkannt wird nur sogenanntes „Post Consumer“-Rezyklat aus Kunststoffabfällen von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Produktionsabfälle zählen nicht dazu. Rezyklate aus Drittländern werden nur angerechnet, wenn sie nach EU-Standards gesammelt und recycelt wurden.
Wissenswert: Was ändert sich bei Einwegverpackungen aus Kunststoff?
Bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff werden künftig schrittweise reduziert. Betroffen sind vor allem Verpackungen, die sich vermeiden lassen – etwa für gewisse Arten von unverarbeitetem frischem Obst und Gemüse im Supermarkt, für Speisen und Getränke zum Verzehr in Lokalen sowie für Portionsartikel in der Gastronomie. Die Leitlinien zur EU-Verpackungsverordnung sollen Anfang 2027 die betroffenen Bereiche konkretisieren.
Welche Vorgaben gibt es für Mehrwegverpackungen?
Mehrwegverpackungen sollen künftig häufiger zum Einsatz kommen – und zwar beim Transport von Waren sowie bei Getränken im Supermarkt. Solche wiederverwendbaren Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich überstehen und qualitativ sowie hygienisch sicher sind. Für gewisse Verpackungsformate wird die EU zukünftig eine Mindestanzahl ihrer Umläufe vorgeben. Zudem sind grundsätzlich alle wiederverwendbaren Verpackungen in ein nachweisbares Rücknahme- und Wiederverwendungssystem einzubinden. Ist ihre Lebensdauer erreicht, muss die Verpackung recycelbar sein. Ab Februar 2028 sind Anbieter von Speisen und Getränken zum Mitnehmen außerdem verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden Mehrwegverpackungen anzubieten.
Was gilt künftig, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher eigene wiederbefüllbare Behälter mitbringen?
Ab Februar 2027 können Kundinnen und Kunden in der Gastronomie eigene Behältnisse zum Wiederbefüllen mit Getränken oder Lebensmitteln zum Mitnehmen (Take-Away) mitbringen.
Wer eine Wiederbefüllung anbietet, muss Kundinnen und Kunden über wesentliche Voraussetzungen informieren – zum Beispiel über geeignete Behältnisse, Hygienestandards sowie ihre Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Spätestens ab Februar 2030 muss beispielsweise bei großen Lebensmitteleinzelhändlern und Drogeriemärkten eine Wiederbefüllung möglich sein.
Welche Verpackungen müssen kompostierbar sein?
Künftig müssen bestimmte Verpackungen kompostierbar sein, etwa durchlässige Tee- und Kaffeebeutel oder Aufkleber auf Obst und Gemüse. Mitgliedstaaten können zudem die Kompostierbarkeit weiterer Verpackungen verpflichtend festlegen.
Welche Unternehmen sind von der EU-Verpackungsverordnung betroffen?
Die Verordnung betrifft Unternehmen, die in der Europäischen Union Verpackungen oder Verpackungsmaterial herstellen, in Verkehr bringen, vertreiben oder verwenden. Die PPWR legt fest, wer als Hersteller, Erzeuger, Importeur oder Vertreiber gilt und welche Pflichten damit verbunden sind. Eine Konformitätserklärung soll als Nachweis dienen, dass eine Verpackung die geltenden Anforderungen erfüllt. Für sie ist der Erzeuger der Verpackung verantwortlich.
Wie werden Verpackungen und Abfallbehälter in Zukunft gekennzeichnet?
Ab Ende 2028 müssen Verpackungen und Abfallbehälter mit EU-weit einheitlichen Piktogrammen gekennzeichnet sein. Diese künftigen Vorgaben müssen von der Europäischen Kommission noch veröffentlicht werden. Sie sollen beispielsweise zeigen, aus welchem Material die Verpackung besteht und ob sie wiederverwendbar ist. Das schafft mehr Klarheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher und erleichtert die Mülltrennung.
Was sind PFAS und welche Regeln gelten für solche Stoffe?
PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) sind Chemikalien, die Verpackungen etwa fett-, wasser- oder schmutzabweisend machen können. Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten ab dem 12. August 2026 strengere Grenzwerte. Lebensmittelverpackungen mit zu hohen PFAS-Gehalten dürfen dann nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Mehr zur PPWR erfahren
Zur Orientierung stellt die Europäische Kommission Dokumente rund um die EU-Verpackungsverordnung zur Verfügung (englische Versionen): FAQ, Summary zur PPWR, Fakten zu Verpackungen und Verpackungsmüll, Leitlinien zur EU-Verpackungsverordnung (deutsche Version).
Wer kontrolliert die Einhaltung der EU-Verpackungsverordnung?
Die Einhaltung der Verordnung wird von den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten kontrolliert. In Österreich wurden diese Behörden bis dato nicht definiert. Auf EU-Ebene hat bisher lediglich Deutschland ein nationales Begleitgesetz – das Verpackungsdurchführungsgesetz – auf den Weg gebracht.
Welche Folgen haben Verstöße gegen die EU-Verpackungsverordnung?
Entspricht eine Verpackung nicht den Vorgaben der PPWR, darf sie nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Unternehmen müssen dafür sorgen, dass sie im Fall der Nichtkonformität die erforderlichen Korrekturmaßnahmen treffen. Das kann bis zu einem Rückruf vom Markt reichen. Die Mitgliedstaaten müssen zudem Sanktionen vorsehen. Diese müssen bis Ende Februar 2027 definiert werden und sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
PPWR-Zeitplan: Was passiert wann?
| 2026 |
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| 2028 |
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| 2030 |
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| 2035 |
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| 2040 |
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Gut zu wissen: Die PPWR auf einen Blick
- Die PPWR ist die neue EU-Verordnung für Verpackungen und Verpackungsabfälle.
- Sie betrifft Unternehmen, die in der Europäischen Union Verpackungen oder Verpackungsmaterialien herstellen, in Verkehr bringen, vertreiben oder verwenden.
- Im Mittelpunkt stehen die Reduktion von Verpackungsabfällen, eine bessere Recyclingfähigkeit, der verstärkte Einsatz von Rezyklaten und ein wachsender Mehrweganteil.
- Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das langfristig vor allem eine einheitliche Kennzeichnung, bessere recyclingfähige Verpackungen und nachhaltigere Verpackungslösungen.
- Unternehmen müssen sich auf neue Vorgaben zu Verpackungsdesign, Recyclingfähigkeit, Dokumentation, Kennzeichnung und Meldepflichten einstellen.
- Die Verordnung ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft; die ersten Pflichten gelten ab 12. August 2026. Weitere zentrale Vorgaben folgen schrittweise bis 2030 und auch darüber hinaus.
ARA Leitfaden zur PPWR. Information von Altstoff Recycling Austria (ARA) vom 10. August 2025 auf ara.at (abgerufen am 4. August 2026)
Facts about the new EU rules on packaging and packaging waste. Information der Europäischen Kommission. Auf environment.ec.europa.eu (abgerufen am 4. August 2026)
FAQ on Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR). Information der Europäischen Kommission vom 30. März 2026. Auf environment.ec.europa.eu (abgerufen am 4. August 2026)
Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR). Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom 19. Dezember 2024. Auf eur-lex.europa.eu (abgerufen am 4. August 2026)
Packaging and packaging waste (from 2026). Factsheet der Europäischen Kommission. Auf eur-lex.europa.eu (abgerufen am 4. August 2026)
Packaging waste. Information der Europäischen Kommission. Auf environment.ec.europa.eu (abgerufen am 4. August 2026)
PPWR-Leitlinien. Bekanntmachung der Kommission Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom 11. Februar 2025. Auf eur-lex.europa.at (abgerufen am 4. August 2026)
PPWR Packaging & Packaging Waste Regulation. Information der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter in der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vom 27. Jänner 2025. Auf wko.at (abgerufen am 4. August 2026)
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