Veganer Fleischersatz auf buntem Untergrund: Pflanzliche Ersatzprodukte müssen klar gekennzeichnet werden.

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Lebensmittel

Vegane Lebensmittel erkennen: Was darf wie heißen?

„Veganes Schnitzel“, „Hafermilch“ und Co.: Dürfen pflanzliche Lebensmittel wie tierische heißen? Die wichtigsten Punkte lesen Sie hier.

Immer mehr vegane und vegetarische Ersatzprodukte finden ihren Weg in die Supermarktregale. Doch darf die pflanzliche Milchalternative „Sojamilch“ heißen? Und ist die Bezeichnung „vegetarischer Lachs“ zulässig? Die Kennzeichnung pflanzlicher Lebensmittel ist nicht so einfach zu durchschauen. „Österreich isst informiert“ klärt auf.

Generell gilt: Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar, für Konsumentinnen und Konsumenten leicht verständlich sein und dürfen diese nicht in die Irre führen. Eindeutige Angaben sind auch bei pflanzlichen Ersatzprodukten ein Muss. Es gibt aber Begriffe, die bestimmten tierischen Lebensmitteln vorbehalten sind und daher für pflanzliche Alternativprodukte generell nicht verwendet werden dürfen. Andere Bezeichnungen können zwar genutzt werden, müssen dabei aber näher beschrieben werden, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

„Hafermilch“, „Sojajoghurt“ oder „vegane Butter“ sind unzulässig

Der Begriff „Milch“ genießt in der EU einen besonderen Schutz. Das ist in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt. Nur was von Tieren wie Kühen, Schafen, Ziegen oder Pferden durch Melken gewonnen wurde, darf als „Milch“ bezeichnet werden. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf Milchprodukte. Damit ein Lebensmittel also „Joghurt“, „Käse“, „Butter“ oder „Rahm“ heißen darf, muss es aus gemolkener Milch hergestellt worden sein. Auf pflanzliche Alternativprodukte trifft das nicht zu. Daher dürfen Bezeichnungen wie „Pflanzenmilch“, „Haferjoghurt“ oder „veganer Käse“ nicht verwendet werden. Dieser Bezeichnungsschutz gilt auch für Abwandlungen in der Schreibweise oder Anspielungen wie „nach Art …“ oder „Typ …“.

Ausnahmen vom Bezeichnungsschutz für Milch und Milchprodukte

Für diesen Bezeichnungsschutz gibt es nur wenige Ausnahmen: Das sind Produktbezeichnungen, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung klar ist und/oder wenn der Begriff eine charakteristische Eigenschaft des Erzeugnisses beschreibt. Die EU-Kommission hat eine Liste dieser Ausnahmen veröffentlicht (siehe: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2010 (2010/791/EU)). Beispiele sind Kokosmilch, Erdnussbutter, Kakaobutter oder auch Leberkäse (kein Käse enthalten).

Nicht erlaubt: „veganer Tiroler Speck“ oder „pflanzlicher Parmigiano Reggiano“

Einen ähnlichen Bezeichnungsschutz genießen auch bestimmte Begriffe mit besonderem Bezug auf den geografischen Ursprung oder die traditionelle Verarbeitungsweise. Das sind zugelassene geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.) und garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S) gemäß VO (EU) Nr. 1151/2012. Lebensmittel wie „Heumilch“, „Vorarlberger Bergkäse“, „Tiroler Speck“ oder „Mozzarella di Bufala Campana“ müssen genau festgelegten Vorgaben entsprechen – dazu gehören ebenfalls ihre tierischen Zutaten. Auch hier dürfen lautliche Abwandlungen oder Anspielungen auf diese Bezeichnungen wie „nach Art …“ oder „Typ …“ nicht genutzt werden.

Milchersatzprodukte auf hellem Hintergrund: Vegane Drinks aus Hafer, Soja oder anderen pflanzlichen Zutaten dürfen nicht „Milch“ genannt werden.

Vegane Drinks aus Hafer, Soja oder anderen pflanzlichen Zutaten dürfen nicht „Milch“ genannt werden. Foto: Mizina / iStock

Tierische Begriffe: Das ist erlaubt

„Vegetarischer Lachs“ oder „veganes Rinderfilet“ – sind solche Angaben nun zulässig? Jedes Lebensmittel muss verpflichtend eine Bezeichnung tragen. Diese muss klarstellen, um welches Produkt es sich handelt und es von anderen Lebensmitteln unterscheiden. Die Bezeichnung von veganen und vegetarischen Ersatzprodukten muss also so formuliert sein, dass Konsumentinnen und Konsumenten die Art des Lebensmittels erkennen und von tierischen Produkten unterscheiden können. Insbesondere Begriffe, die traditionell mit tierischen Erzeugnissen in Verbindung gebracht werden – wie „Filet“ oder „Faschiertes“ – dürfen zu keiner Verwechslung führen. Für die Bezeichnung von pflanzlichen Alternativen zu Fleisch, Fisch, Eiern oder Honig in Anlehnung an tierische Produkte gilt:

  • Die tierische Bezeichnung etwa „Schnitzel“ wird mit einer eindeutigen Beschreibung des enthaltenen pflanzlichen Erzeugnisses ergänzt, beispielsweise „aus Erbsenprotein“ oder „auf Soja-Basis“.
  • Angaben wie „…- Geschmack“, „zu verwenden wie ...“ oder vergleichbare Beschreibungen sind auf dem Etikett angebracht.
  • Es ist ein klarer und aufklärender Hinweis, der gleichermaßen auffällig wie die alternative Zusammensetzung ist, auf der Verpackung zu finden. Das kann etwa die Bezeichnung „vegan“, „rein pflanzlich“ oder ein Vegan-/Vegetarisch-Logo sein.

Welche Namen dürfen Ersatzprodukte tragen – welche nicht?

Zulässig

Nicht zulässig

„vegane Frankfurter auf Basis von Sojaeiweiß“

„veganes Rinderfilet“

„pflanzliche Lachsalternative aus Erbsenprotein“

„vegetarischer Lachs“

„vegane Ei-Alternative auf Mandelbasis“

„veganes Ei“

Neben der verpflichtenden Bezeichnung können Hersteller auf freiwilliger Basis einen Namen für ihr Produkt wählen (sogenannte Fantasiebezeichnungen). Dieser darf weder irreführend noch zweideutig sein. Begriffe mit tierischem Bezug sind ebenfalls erlaubt, wenn sie wiederum von klaren Hinweisen auf ihre pflanzliche Zusammensetzung begleitet werden, um einen irreführenden Gesamteindruck zu vermeiden.

So kann beispielsweise ein Produkt „Veganes Schnitzel“ heißen. Die verpflichtende Bezeichnung könnte in diesem Fall „veganes Schnitzel aus Sojaprotein, Geschmack Huhn“ lauten.

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