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Wer vor dem Kühlbereich mit Milchprodukten oder beim Teigwarenregal steht, weiß: Die Vielfalt der angebotenen Lebensmittel ist enorm. Noch nie war die Palette an Produkten aus den verschiedensten Ländern so bunt wie heute. Die Kennzeichnung auf der Verpackung unterstützt Verbraucherinnen und Verbraucher dabei, Lebensmittel nach ihrem Geschmack und für ihre Bedürfnisse auszuwählen. Dieser Artikel hilft Ihnen, die vielen Angaben, die auf einem Produkt stehen müssen, leichter zu verstehen.
Die Pflichtangaben für die Lebensmittelkennzeichnung sind seit den 1970er-Jahren EU-weit einheitlich geregelt und wurden seither laufend erweitert. Folgende Basisinformationen sind für vorverpackte Lebensmittel gesetzlich vorgeschrieben (in alphabetischer Reihenfolge angeführt):
Bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkoholgehalt ist die Angabe des Alkoholgehalts auf der Verpackung erforderlich. Diese erfolgt in Volumenprozent, mit einer Kommastelle (% Vol.). Zwei Beispiele: Auf dem Etikett eines klassischen Lagerbiers findet sich die Bezeichnung „Alkoholgehalt: 5,2 % Vol.“, auf einem gehaltvolleren Bockbier „Alkoholgehalt: 7,6 % Vol.“.
Die Stoffe oder Erzeugnisse, die bei allergischen Konsumentinnen und Konsumenten Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung angeführt werden. Die Liste der Stoffe ist vom EU-Gesetzgeber festgelegt. Dazu zählen zum Beispiel Nüsse oder Soja (insgesamt 14 Stoffe). Allergene Zutaten müssen im Zutatenverzeichnis optisch hervorgehoben werden, etwa durch Farbe, Fettdruck oder Großbuchstaben.
Ist dies zur sachgerechten Aufbewahrung oder Verwendung erforderlich, muss die Verpackung entsprechende Anweisungen umfassen. Beispiele dafür sind „vor Wärme schützen“ oder „gekühlt lagern“.
Die Bezeichnung auf der Verpackung beschreibt das Lebensmittel klar und allgemein verständlich, um es von anderen Lebensmitteln zu unterscheiden. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Produktnamen beziehungsweise der Marke. So ist die Bezeichnung eines Getränks beispielsweise „Orangennektar“, der Produktname oder die Marke aber „Fruchtente“.
Manche Bezeichnungen sind EU-weit rechtlich vorgeschrieben – der Begriff „Milchschokolade“ wird etwa in der Kakao- und Schokoladeverordnung definiert, „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ in der Fruchtsaftverordnung und „Konfitüre“ in der Konfitürenverordnung. Gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung, dann ist die verkehrsübliche Bezeichnung etwa aus dem österreichischen Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius) zu verwenden (zum Beispiel „Extrawurst“ oder „Frankfurter“). Liegt auch eine solche nicht vor, dann ist die Bezeichnung des Produkts ausreichend zu beschreiben, damit es von anderen Produkten deutlich unterschieden werden kann (zum Beispiel „Butterkekse mit edelherber Schokolade").
Die Nettofüllmenge auf der Verpackung gibt die in der Verpackung enthaltene Menge eines Produkts an. Und zwar entweder in Kilogramm (kg) oder Gramm (g), bei Flüssigkeiten in Liter (l) oder Milliliter (ml) oder – zum Beispiel bei Obst – nach Stückzahl. Nettofüllmengen unter 5 Gramm oder 5 Milliliter müssen nicht angegeben werden.
Eine Gebrauchsanleitung ist erforderlich, wenn es für die Verbraucherinnen und Verbraucher schwierig wäre, das Lebensmittel ohne diese zu verwenden oder zuzubereiten. Das gilt zum Beispiel für Fertiggerichte wie Tiefkühlpizza oder Trockenprodukte wie Packerlsuppen.
Die Angabe der Herkunft (Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels) ist auf der Verpackung notwendig, wenn es dazu eine ausdrückliche Verpflichtung gibt oder wenn diese zur Vermeidung von Irreführung erforderlich ist. Vorgeschrieben ist die Herkunftsangabe zum Beispiel für natives Olivenöl, Honig, Fisch, unverarbeitetes Rindfleisch, frisches, gekühltes sowie gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch. Auch bei frischen Eiern, frischem Obst oder Gemüse sowie bei Bioprodukten muss die Herkunft angegeben werden.
Die Loskennzeichnung auf der Verpackung ist erforderlich, wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum angegeben ist. Der Angabe geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben. Durch die Losnummer lässt sich genau feststellen, mit welcher Warenpartie das Produkt erzeugt, hergestellt und verpackt wurde. Dies ist bei Rückrufaktionen wichtig.
Verpackte Lebensmittel brauchen ein Mindesthaltbarkeitsdatum („mindestens haltbar bis/bis Ende …“). Bis zu diesem Datum garantiert der Hersteller, dass das Produkt – bei geeigneter Lagerung – sämtliche charakteristischen Eigenschaften behält: neben der Genusstauglichkeit sind das auch Frische, Geschmack, Aussehen, Konsistenz, Farbe, Geruch oder Nährwerte. Das Lebensmittel kann auch nach Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums noch einwandfrei genießbar sein.
Auf besonders leicht verderblichen Lebensmitteln – wie Faschiertem – ist statt dem Mindesthaltbarkeitsdatum ein Verbrauchsdatum anzugeben („zu verbrauchen bis …“). Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen ist darüber hinaus das Einfrierdatum erforderlich.
Die Nährwerttabelle auf der Verpackung gibt Auskunft über die enthaltenen Nährstoffe – also den Nährwert eines Lebensmittels. Sie informiert darüber, wie viel Kalorien, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz in einem Lebensmittel enthalten sind. Zur Vergleichbarkeit ist der Nährwert immer pro 100 Gramm oder 100 Milliliter anzuführen. Eine Angabe pro Portion darf vom Hersteller freiwillig ergänzt werden.
Ausnahmen gibt es nur für Kleinstpackungen oder Kräuter, Kaffee, Tee, alkoholische Getränke und lose Ware. Für einige wenige Lebensmittel wie Mineralwasser und Nahrungsergänzungsmittel sind eigene Nährwertangaben festgelegt.
Auf der Verpackung des Lebensmittels ist der Name sowie die Anschrift des Unternehmens anzuführen, das für das Produkt verantwortlich ist – also der Lebensmittelunternehmer oder Importeur mit Sitz in der EU. So können Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Behörden bei Fragen das Unternehmen kontaktieren.
Das Zutatenverzeichnis auf der Verpackung listet alle Stoffe auf, die bei der Herstellung des Lebensmittels verwendet wurden und somit in diesem enthalten sind. Sie werden nach ihrem Gewicht in absteigender Reihenfolge aufgelistet. Das heißt: Was in der Zutatenliste zuerst steht, ist auch am meisten enthalten. Die Zutaten müssen mit wenigen Ausnahmen auf allen vorverpackten Lebensmitteln angegeben werden. Auch Zusatzstoffe sind Zutaten und als solche im Zutatenverzeichnis anzugeben. Für einige Lebensmittel ist die Angabe der Zutatenliste auf der Verpackung nicht verpflichtend, unter anderem für Frischobst und -gemüse, Käse, Butter oder Produkte, bei denen sämtliche Zutaten des Lebensmittels bereits in der Bezeichnung genannt sind (zum Beispiel „Hafermark“).
Die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen ist in der Bezeichnung des Lebensmittels oder im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung in Prozent anzugeben (QUID-Kennzeichnung = Quantitative Ingredient Declaration). Das gilt für wertbestimmende Zutaten, die besonders hervorgehoben werden.
Dazu kommt eine Vielzahl an weiteren Angaben laut EU-Informationsverordnung – unter anderem der Ausweis des Koffeingehalts bei bestimmten Erzeugnissen, die Beschreibung von Zutaten bei sogenannten „Imitaten“ oder der Hinweis „aufgetaut“, wenn ein Lebensmittel gefroren war und aufgetaut verkauft wird.
Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, daraus bestehen oder aus ihnen hergestellt wurden, müssen auf der Verpackung ebenfalls entsprechend gekennzeichnet werden. Das gilt auch für Lebensmittel, die Zutaten aus GVO enthalten. Erkennbar ist dies an Pflichtangaben wie „gentechnisch verändert“ oder „aus genetisch verändertem … hergestellt“. Sie finden sich im Zutatenverzeichnis nach der jeweiligen Zutat oder als Fußnote.
Für eine Reihe von Lebensmitteln sind zusätzlich darüber hinaus spezifische Angaben verpflichtend. Dazu zählen etwa Fruchtsaft, Konfitüre, Honig, Schokolade, Mineralwasser, Nahrungsergänzungsmittel, Bio-Produkte oder Lebensmittel für besondere Verbrauchergruppen (unter anderem für Säuglinge und Kleinkinder, für Patienten oder zur Gewichtsabnahme). Die erforderlichen spezifischen Angaben werden in eigenen Produktverordnungen geregelt. Auch sind in agrarischen Marktorganisationen Vorgaben zur Deklaration von Lebensmitteln festgelegt – unter anderem für Olivenöl, Fische oder frisches Obst und Gemüse.
Der Endpreis eines Lebensmittels ist entweder auf der Verpackung oder in der Nähe der Ware, zum Beispiel am Regal, auszuweisen. Zudem ist bei allen Lebensmitteln, die nach Gewicht oder Volumen angeboten werden, der Grundpreis anzugeben. Das ist der Preis pro 100 Gramm oder Milliliter beziehungsweise 1 Kilogramm oder Liter.
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In diesem Erklärvideo finden Sie alle wesentlichen Informationen zum Thema Kennzeichnung kurz zusammengefasst. Video: Deutscher Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.
Seit den 1970er-Jahren müssen die Lebensmittelhersteller in der Europäischen Union klare Kennzeichnungsvorgaben erfüllen. Diese wurden in den vergangenen Jahren stark erweitert. Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung legt aktuell die erforderlichen Angaben auf Verpackungen europaweit einheitlich fest. Sie ist eine Fortschreibung der Vorgaben seit 1980 und gilt seit 13. Dezember 2014 in allen Mitgliedsstaaten – so auch in Österreich.
Die Elemente der Kennzeichnung sind leicht verständlich, deutlich lesbar, in einer vorgegebenen Mindestschriftgröße und dauerhaft auf der Verpackung des Lebensmittels anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben verdeckt oder getrennt werden. Wichtig ist auch, dass die Bezeichnung des Produkts, die Nettofüllmenge und der Alkoholgehalt (bei Getränken mit über 1,2 Volumenprozent) in einem Sichtfeld stehen und somit auf einen Blick für die Konsumentinnen und Konsumenten erkennbar sind.
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