Eine Hand hält eine EU-Fahne vor dem Hintergrund einer grünen Waldkulisse.

Foto: studio nowhere / Adobe Stock

Verantwortung

Die EU-Entwaldungsverordnung auf einen Blick

Die EU möchte Wälder weltweit besser schützen. Dazu hat sie mit der EU-Entwaldungsverordnung strenge Vorgaben für bestimmte Rohstoffe und Güter erlassen. Auch einige Lebensmittel sind davon betroffen. Mehr lesen Sie hier.

Der Wald hat viele wichtige Aufgaben: Er ist Lebensraum für zahlreiche Tiere und Pflanzen, speichert Wasser und bildet die Lebensgrundlage für etwa ein Drittel der Weltbevölkerung. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 weltweit eine Waldfläche so groß wie die EU verloren gegangen ist, nämlich 420 Millionen Hektar.

Eine Entwaldung findet dabei auch zugunsten der Schaffung landwirtschaftlicher Nutzfläche statt. Die Europäische Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, diese Entwicklungen mit der Verordnung (EU) 2023/11151 (EU-Entwaldungsverordnung) einzudämmen. Mit dieser European Deforestation Regulation (kurz: EUDR) soll auch der europäische Green Deal unterstützt werden.

Ab wann gilt die EU-Entwaldungsverordnung?

Die Verordnung gilt ab 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen und ab 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen. 2024 hatte die EU eine zusätzliche zwölfmonatige Einführungsfrist gewährt und somit den ursprünglichen Zeitpunkt der Anwendung um ein Jahr nach hinten verschoben.

Was schreibt die EU-Entwaldungsverordnung vor?

Es dürfen künftig nur noch Lebensmittel in die EU importiert, dort verkauft oder aus der EU exportiert werden, die „entwaldungsfrei“ sind. Das bedeutet, dass für ihre Herstellung seit dem 31. Dezember 2020 kein Wald gerodet wurde, um Platz für Weideflächen oder andere landwirtschaftliche Flächen zu schaffen.

Welche Produkte müssen entwaldungsfrei hergestellt werden?

Laut der EU-Kommission sollen vor allem sieben Rohstoffe zur Rodung von Wäldern beitragen. Daher müssen diese und bestimmte daraus hergestellte Lebensmittel sowie andere Güter künftig „entwaldungsfrei“ produziert werden: 

  • Ölpalme (34 Prozent)
  • Soja (32,8 Prozent)
  • Holz (8,6 Prozent)
  • Kakao (7,5 Prozent)
  • Kaffee (7 Prozent)
  • Rinder (5 Prozent)
  • Kautschuk (3,4 Prozent). 

Die Prozentwerte spiegeln den Beitrag der EU zur Entwaldung durch Import bzw. Konsum dieser Rohstoffe wider.

Die sieben Rohstoffe und ihr Beitrag zur Entwaldung

Die Grafik zeigt die sieben Rohstoffe, die laut der EU-Kommission zur Entwaldung beitragen, in absteigender Reihenfolge: Ölpalme, Soja, Holz, Kakao, Kaffee, Rinder und Kautschuk.

Ebenfalls „entwaldungsfrei“ müssen – neben vielen anderen Produkten des alltäglichen Lebens – auch bestimmte Lebensmittel sein, die  

  • einen der sieben Rohstoffe enthalten (zum Beispiel Palmöl aus dem Rohstoff Ölpalme) oder
  • damit gefüttert worden sind (zum Beispiel Futtermittel für Rinder aus dem Rohstoff Soja) oder  
  • unter deren Verwendung hergestellt wurden (zum Beispiel Schokolade aus dem Rohstoff Kakao). 

Welche Lebensmittel das konkret sind, ist in Anhang I der Verordnung unter „relevante Erzeugnisse“ aufgelistet. 

Die sieben Rohstoffe und ihre „relevanten Erzeugnisse“ (Beispiele)

Sieben Kacheln, in denen die Rohstoffe Ölpalme, Soja, Holz, Kakao, Kaffee, Rinder und Kautschuk sowie ihre daraus gewonnenen Erzeugnisse, zum Beispiel Palmöl, Sojamehl, Holzkohle, Kakaopulver, gerösteter Kaffee, Rindfleisch oder Kautschuk-Schläuche aufgelistet sind.

Wer muss sich an die EU-Entwaldungsverordnung halten?

Die Regelung gilt für Marktteilnehmer, konkret Unternehmen, die Lebensmittel in der EU herstellen, in die EU importieren oder aus der EU exportieren sowie für Händler, die relevante Produkte entgeltlich oder unentgeltlich in der EU anbieten.

Welche Vorkehrungen müssen Unternehmen künftig treffen?

Unternehmen haben drei Vorgaben zu erfüllen, bevor sie bestimmte Lebensmittel verkaufen dürfen:

  1. Die Produkte müssen „entwaldungsfrei“ hergestellt sein. Das bedeutet, dass seit dem 31. Dezember 2020 kein Wald gerodet wurde, um die Flächen für deren Produktion zu schaffen.
  2. Bei der Herstellung der Produkte müssen die Gesetze des Herstellungslandes eingehalten werden. Das betrifft etwa den Umweltschutz, Menschenrechte, den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von indigenen Völkern.
  3. Die Unternehmen müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben. Damit bestätigen sie, dass ihre Produkte den Vorschriften entsprechen.

Diese Anforderungen verlangen nach einer umfangreichen Dokumentation, damit bei Kontrollen nachgewiesen werden kann, dass alle Bedingungen erfüllt sind. Es gibt Erleichterungen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

FAQs als Unterstützung

Die EU-Kommission bietet Fragen und Antworten zur EU-Entwaldungsverordnung an. Diese Informationen werden regelmäßig aktualisiert, um zu helfen, die Verordnung richtig zu verstehen und anzuwenden: FAQs der EU-Kommission (englische Version). Hilfreich sind auch die allgemeinen Informationen zur Entwaldungsverordnung sowie die deutsche Übersetzung der FAQs.

Was muss eine Sorgfaltserklärung enthalten?

Die Sorgfaltserklärung dient dem Nachweis, dass Produkte „entwaldungsfrei“ hergestellt sind. Sie besteht aus drei Teilen: Informationsanforderungen, Risikobewertung und Risikominderung. 

Teil 1: Informationsanforderungen

Die Unternehmen müssen angeben, um welches Produkt es sich handelt, wie viel davon vorhanden ist, woher es kommt und wohin es geliefert wird. Außerdem sind die genauen Standorte aller Flächen anzugeben, von denen die Rohstoffe stammen (Geolokalisierung). Zusätzlich sind Informationen nötig, die zeigen, dass das Produkt ohne Abholzung hergestellt wurde und alle relevanten Gesetze im Herstellungsland eingehalten wurden.

Teil 2: Risikobewertung

Um sicherzustellen, dass die Produkte ohne Abholzung hergestellt wurden, muss das Unternehmen mindestens einmal im Jahr seine Informationen (Teil 1) überprüfen. Dabei wird kontrolliert, ob alle Vorgaben eingehalten wurden. Dieser Vorgang muss vom Unternehmen dokumentiert werden.

Teil 3: Risikominderung

Zeigt die Risikobewertung, dass die Produktion womöglich nicht den Vorschriften entspricht, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um dieses Risiko zu eliminieren. Denn nur Produkte ohne Risiko und ohne Abholzung, also „entwaldungsfreie“ Waren, dürfen verkauft werden. Dieser Prozess muss schriftlich festgehalten werden.

Mit der Sorgfaltserklärung bestätigen die Unternehmen, dass sie ihre Pflichten erfüllt haben. Diese Erklärung wird in das digitale EU-Informationssystem hochgeladen. Behörden, die die Einhaltung der Vorschriften überwachen, haben darauf Zugriff.

Videotipp: EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)

Sie wollen dieses Video sehen? Dann klicken Sie bitte auf den Link unten. Dadurch bestätigen Sie, dass personenbezogene Daten an youtube.com übermittelt werden. Alternativ können Sie das Video direkt auf youtube.com betrachten.

Video laden

Kurz erklärt: Dieses Video gibt einen Überblick, welche Ziele die EU-Entwaldungsverordnung verfolgt, welche Bedingungen daran geknüpft sind und wer diese erfüllen muss. Video: Deutsche Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Bundesinformationszentrum Landwirtschaft

Was passiert, wenn Produkte nicht den Vorschriften entsprechen?

Entspricht ein Lebensmittel nicht den Vorschriften, weil bei seiner Herstellung Wald zugunsten von beispielsweise Weideland abgeholzt wurde, darf es in der EU nicht mehr verkauft werden.

Wie wird die Einhaltung der EU-Entwaldungsverordnung überprüft?

Behörden der EU-Mitgliedstaaten werden überprüfen, ob die Verordnung eingehalten wird. In Österreich sind dafür aller Voraussicht nach das Bundesamt für Wald und die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Sie sollen die Unternehmen unangekündigt und stichprobenartig kontrollieren. Wird ein Verstoß festgestellt, können die nationalen Behörden Maßnahmen ergreifen, etwa die Beschlagnahmung der Ware. Außerdem könnten je nach Land Geldstrafen verhängt werden.

Risikoländer – was bringt das Länder-Benchmarking?

Bis spätestens 30. Juni 2025 wird die EU ein weltweites Benchmarking festlegen und die Mitgliedstaaten und andere Länder in drei Risikokategorien für Entwaldung einteilen: „geringes“, „normales“ und „hohes“ Risiko. Ist ein Land mit einem „geringem“ Risiko für Entwaldung bewertet, müssen Unternehmen in ihrer Sorgfaltserklärung nur die Informationsanforderungen (Teil 1) erfüllen, wenn sie von dort etwa Kakao, Soja, Kaffee oder Rinder beziehen. Risikobewertung und -minderung sind nicht nötig. Es wird erwartet, dass Österreich als Land mit geringem Risiko eingestuft wird.

  • Dieser Text ist angelehnt an einen Beitrag zur EU-Entwaldungsverordnung aus der Zeitschrift „Die Ernährung“, Volume 47, 5/2023. Die sechs Mal jährlich erscheinende Fachzeitschrift informiert über aktuelle Entwicklungen bei Lebensmitteln in den Bereichen Wissenschaft, Recht, Technologie und Wirtschaft. Den im Magazin erschienenen Artikel sowie Informationen zum Abo finden Sie hier: ernaehrung-nutrition.at.

Wir empfehlen diese Artikel zum Weiterlesen

Essen Sie informiert! Read Email A line styled icon from Orion Icon Library.