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Die Milch steht schon länger im Kühlschrank – ob sie wohl noch genießbar ist? Ein Blick auf das Mindesthaltbarkeitsdatum zeigt: Bis das Produkt „abläuft“, dauert es noch zwei Tage. Diese Angabe informiert Sie darüber, wie lange ein Lebensmittel aus Sicht des Herstellers mindestens einwandfrei sein wird. Das erleichtert den Einkauf und hilft Ihnen beim Anlegen von Vorräten. Aber auch nach Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums können Lebensmittel noch genießbar sein.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt an, bis wann ein ungeöffnetes Lebensmittel – bei geeigneter Lagerung – mindestens sämtliche seiner charakteristischen Eigenschaften behält. Dazu zählt die Genusstauglichkeit ebenso wie die Frische, der Geschmack, das Aussehen, die Farbe, der Geruch oder der Nährwert. Ein Beispiel: Topfen ist ein Frischeprodukt, das aus mikrobiologischer Sicht zwar zumeist länger haltbar wäre, dabei aber seinen typischen Frischegeschmack und die Struktur verlieren würde.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum legen die Lebensmittelhersteller selbst fest. Das macht Sinn, denn die Produzenten kennen am besten die Eigenschaften ihrer Produkte, wie die Entwicklung von Keimen oder den PH-Wert. Auch können sie die sensorische Qualität – zum Beispiel Farbe, Geruch oder Aussehen eines Lebensmittels – einschätzen. Dazu führen sie umfangreiche Analysen und Lagertests durch. Die rechtlichen Vorgaben für die Deklaration des Mindesthaltbarkeitsdatums sind europaweit in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung geregelt.
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Dieses Erklärvideo zeigt die wichtigsten Fakten rund um Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum. Video: Deutscher Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein Wegwerfdatum. Wurde es überschritten, heißt das noch lange nicht, dass das Nahrungsmittel verdorben ist. Die „Garantie“ des Herstellers ist zwar „abgelaufen“, Sie können die Produkte jedoch selbst sorgfältig testen. Das gilt auch für Produkte, die eine Angabe oder ein Logo tragen, dass sie auch nach Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums noch genusstauglich sein können. Angaben wie „oft länger gut“ oder „häufig länger genießbar“ sollen Verbraucherinnen und Verbraucher daran erinnern, „abgelaufene“ Lebensmittel nochmals sensorisch zu prüfen. Vertrauen Sie dabei auf Ihre Sinne – Lebensmittel mit untypischem Geruch oder gar Schimmel sollten nicht mehr verzehrt werden.
Achtung: Das Mindesthaltbarkeitsdatum gilt nur für verschlossene Produktverpackungen. Bei bereits geöffneten Packungen kann das Produkt auch schon vor Überschreiten des Datums nicht mehr genießbar sein.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist nicht automatisch ein Verfallsdatum. Viele Lebensmittel lassen sich noch länger genießen. Sind Sie unsicher, ob Sie ein Lebensmittel noch verzehren können, obwohl das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist? Dann helfen Ihnen diese Tipps:
Bei sehr leicht verderblichen Waren wie Fleisch, Faschiertem, Fisch oder Rohmilch wird statt des Mindesthaltbarkeitsdatums ein Verbrauchsdatum angegeben: „zu verbrauchen bis …“. Ein Verzehr nach diesem Zeitpunkt kann gesundheitsschädlich sein. Deshalb dürfen Produkte mit überschrittenem Verbrauchsdatum keinesfalls mehr angeboten werden.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist auf der Verpackung wie folgt anzugeben:
Die Kennzeichnung des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt nach:
Nach der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums („mindestens haltbar …“) folgt entweder das Datum selbst oder die Stelle auf der Verpackung, an der es angegeben ist. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist deutlich und gut lesbar anzubringen. Meist erfolgt der Datumshinweis dort, wo es aus drucktechnischen Gründen am einfachsten ist, die häufig täglich wechselnde Angabe anzubringen.
Diese Produkte müssen kein Mindesthaltbarkeitsdatum aufweisen, da sie aufgrund ihrer Produkteigenschaften nicht „ablaufen“ können – unter anderem:
Getreidearten wie Reis, Bulgur und Couscous halten – trocken gelagert – sehr lange und weit über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus. Ebenfalls lang haltbar sind eingemachte Gemüse- und Obstkonserven. Süßungsmittel in flüssiger Form wie Honig oder Ahornsirup und Zucker in fester Form stehen auf der Liste der am längsten haltbaren Lebensmittel ganz oben. Auch Essig und Salz als Würzmittel verderben praktisch nicht.
Ein österreichischer Haushalt wirft pro Jahr fast 58 Kilo genießbare Lebensmittel in den Müll. Oft werden einwandfreie Produkte weggeworfen, nur weil das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist. Im Rahmen verschiedener Initiativen motivieren Lebensmittelhersteller Konsumentinnen und Konsumenten dazu, bereits „abgelaufene“ Lebensmittel auf ihre Genusstauglichkeit zu prüfen. Angaben wie „oft länger gut“ oder „häufig länger genießbar“ ermutigen dazu, die Sinne einzusetzen – nach dem Motto: Schauen, Riechen, Probieren.
Die Verringerung von Lebensmittelverschwendung ist auch ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Lebensmittelsystem. Ziel der EU-Kommission ist es, bis 2030 die Lebensmittelabfälle pro Kopf auf Ebene des Einzelhandels und der Verbraucherinnen und Verbraucher zu halbieren.
Ja, Lebensmittel dürfen noch nach Ablauf ihres Mindesthaltbarkeitsdatums verkauft werden. Der Verkäufer muss durch Stichproben sicherstellen, dass das Produkt noch sicher und somit genießbar ist. Zudem ist deutlich auf die abgelaufene Frist des Mindesthaltbarkeitsdatums aufmerksam zu machen. Der Verkäufer darf das Mindesthaltbarkeitsdatum keinesfalls „verlängern“, indem er das Lebensmittel beispielsweise auspackt und in eine neue Verpackung gibt.
Einige Lebensmittel erfordern besondere Lagerbedingungen oder Temperaturen, damit sie haltbar bleiben. In diesem Fall findet sich ein Hinweis zur idealen Lagerung auf der Verpackung. Zum Beispiel „bei +5°C mindestens haltbar bis …“, „trocken lagern“ oder „vor Sonnenlicht schützen“.
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