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Nein, das ist nicht richtig. Kurz gesagt: Es muss draufstehen, was drinnen ist. Das bestimmt die europäische Lebensmittelinformationsverordnung. Sie regelt die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln in der EU. So müssen zum Beispiel alle Zutaten aufgelistet werden, die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet werden und tatsächlich enthalten sind. Sie sind absteigend nach ihrem Gewichtsanteil im Zutatenverzeichnis anzugeben. Das bedeutet: Die Zutat mit der größten Menge steht am Anfang des Zutatenverzeichnisses, jene mit der geringsten am Schluss. Das gilt auch für Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromen. Welche Angaben darüber hinaus auf der Verpackung stehen müssen, erfahren Sie hier: Lebensmittelkennzeichnung: Das steht auf der Verpackung.
Dafür gibt es keinen Grund. Die „E-Nummer“ ist Teil der verpflichtenden Kennzeichnung von Zusatzstoffen. Sie besagt, dass ein Zusatzstoff geprüft und gesundheitlich sicher ist sowie verbindlichen Reinheitsanforderungen entspricht. Nur Zusatzstoffe, die von der EU in einem speziellen Zulassungsverfahren für Lebensmittel zugelassen wurden, dürfen somit eine „E-Nummer“ tragen. Für die Zulassung wird jeder Stoff von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nach strengen Sicherheitskriterien geprüft und einem laufenden Monitoring unterzogen. Das „E“ stand ursprünglich für „Europa“ und hat sich im Lauf der Zeit als internationale Bezeichnung etabliert. Mehr erfahren Sie hier: Schon gewusst? Fakten rund um Zusatzstoffe.
Immer wieder liest und hört man vom „versteckten Zucker“ in Lebensmitteln. Doch den gibt es nicht. Denn ob und wie viel Zucker ein Produkt enthält, steht klar und transparent in der Nährwerttabelle auf der Verpackung. In dieser ist der gesamte Zuckergehalt anzugeben – also der Zucker, der von Natur aus in einem Lebensmittel enthalten ist (etwa der Milchzucker in einem Joghurt oder der Fruchtzucker in einer Konfitüre) ebenso wie der Zucker, der dem Produkt als Zutat bei der Herstellung zugesetzt wurde.
Konkret findet sich der gesamte Zuckergehalt in der Zeile „Kohlenhydrate“. Dort ist verpflichtend aufzuschlüsseln, wie viel „davon Zucker“ ist. Unter dem Begriff „Zucker“ werden dabei alle enthaltenen Zuckerarten zusammengefasst: Einfachzucker wie Traubenzucker (Glukose) oder Fruchtzucker (Fruktose) zählen ebenso dazu wie Zweifachzucker – etwa Haushaltszucker (Saccharose), Milchzucker (Laktose) oder Malzzucker (Maltose). Weitere Informationen und Beispiele finden Sie hier: Nährwerttabelle: Das besagen die Inhalte.
Es stimmt, dass Lebensmittelverpackungen auch Luft enthalten. Dies hat vor allem technologische Gründe, wie folgendes Beispiel zeigt: Werden Produkte mit mehreren Einzelstücken (zum Beispiel Schnitten oder Chips) in einen Beutel geschüttet, bleibt dazwischen Luft. Diese kann auch als Puffer wirken, damit die Lebensmittel vom Regal bis zum Transport nach Hause als ganze Stücke erhalten bleiben und nicht „zerbröseln“. Außerdem kann eine größere Verpackung notwendig sein, um die gewünschte Konsistenz oder die geschmacklichen Eigenschaften von Lebensmitteln zu bewahren, ein Austrocknen oder Aneinanderkleben zu verhindern oder das Produkt für den Transport zu schützen.
Das bedeutet nicht, dass Verbraucherinnen und Verbraucher weniger Inhalt bekommen, als auf der Verpackung steht. Anhand der verpflichtenden Angabe der Nettofüllmenge lässt sich einfach feststellen, wie viel vom Produkt enthalten ist. Da Luft kein Gewicht hat, bezieht sich die angeführte Menge auf das Lebensmittel selbst, also die Abfüllmenge. Klar ist auch, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht durch eine irreführende Verpackungsgröße getäuscht werden dürfen. Laut Rechtsprechung muss eine Verpackung mindestens über die Hälfte befüllt sein. Andernfalls gilt sie als „Mogelpackung“ und ist unzulässig.
Für die bessere Vergleichbarkeit unterschiedlicher Packungsgrößen hilft der sogenannte Grundpreis. Er ist am Regal im Supermarkt angegeben und zeigt zusätzlich zum Verkaufspreis den Preis eines Lebensmittels pro Menge an – also je Kilo/Liter oder je 100 Gramm/Milliliter (siehe österreichisches Preisauszeichnungsgesetz).
Interessant ist auch: Für manche Produkte wird „Luft“ in Form spezieller Packgase (wie Stickstoff oder Kohlendioxid) ganz bewusst hinzugefügt, um die Haltbarkeit zu verlängern. Denn diese Methode hält die Innenseite der Verpackung und die darin enthaltene Luft hygienisch einwandfrei, was verhindert, dass das Lebensmittel rasch verdirbt. Ein Beispiel ist die Verpackung unter Schutzatmosphäre. Das Produkt trägt dann den Hinweis „unter Schutzatmosphäre verpackt“.
Das stimmt so nicht. Wichtig ist, zwischen Mindesthaltbarkeitsdatum und dem Verbrauchsdatum zu unterscheiden. Denn das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein Wegwerfdatum. Es gibt nur an, bis wann ein ungeöffnetes Lebensmittel – bei geeigneter Lagerung – mindestens alle charakteristischen Eigenschaften behält. Dazu zählt die Genusstauglichkeit ebenso wie Frische, Geschmack, Aussehen, Farbe, Geruch oder Nährwerte. Wird das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten, ist ein Lebensmittel oft noch längere Zeit bedenkenlos genießbar. Vertrauen Sie daher Ihren Sinnen und prüfen Sie das Lebensmittel vor dem Verzehr durch Schauen, Riechen und Schmecken.
Anders verhält es sich beim Verbrauchsdatum. Auf sehr leicht verderblichen Waren wie Fleisch, Faschiertem, Fisch oder Rohmilch findet sich statt dem Mindesthaltbarkeitsdatum ein Verbrauchsdatum: „zu verbrauchen bis …“. Ein Verzehr nach diesem Zeitpunkt kann gesundheitsschädlich sein. Deshalb dürfen Produkte mit überschrittenem Verbrauchsdatum nicht mehr angeboten werden. Mehr erfahren Sie hier: Das Mindesthaltbarkeitsdatum im Check.
Industrie
Seit drei Jahren bietet „Österreich isst informiert“ Fakten zu Lebensmitteln und deren Herstellung. Katharina Koßdorff, Geschäftsführerin des Fachverbands der Lebensmittelindustrie, im Gespräch über Hintergründe und Zukunftsvisionen.
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