Verschiedene Lebensmittel auf einem Förderband im Supermarkt: Lebensmittel sind in der EU und in Österreich rechtlich klar definiert.

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Lebensmittel

So sind Lebens­mittel rechtlich definiert

Lebensmittel sind für den Menschen lebensnotwendig. Sie liefern Energie und Nährstoffe, bieten Genuss und eröffnen Geschmackserlebnisse. Doch was zählt eigentlich als Lebensmittel? Und was gilt als Grundnahrungsmittel oder Genussmittel?

Brot und Gebäck, Obst und Gemüse, Fleisch, Fisch, Eier oder Milch, Getränke, Süßwaren oder würzige Snacks: All das sind Beispiele aus dem großen Angebot an Lebensmitteln. Wir trinken, kauen und essen sie, um unseren Körper zu versorgen, satt zu werden und Genuss zu erleben. Doch was genau gilt eigentlich rechtlich als Lebensmittel? Und was ist mit verwandten Begriffen wie Nahrungsmittel, Grundnahrungsmittel oder Genussmittel gemeint? Hier erfahren Sie, was dahintersteckt.

Wie sind Lebensmittel rechtlich definiert?

Die rechtliche Definition von Lebensmitteln ist EU-weit einheitlich geregelt (Lebensmittelbasisverordnung (EG) Nr. 178/2002, General Food Law). Lebensmittel sind demnach alle Stoffe oder Erzeugnisse, „die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden“.

EU-rechtliche Definition von Lebensmitteln

Lebensmittel sind „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.“

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 2, Satz 1 (Lebensmittelbasisverordnung)

Das österreichische Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) verweist ebenfalls auf die EU-Definition (siehe § 3). Die Vorgängerversion, das österreichische Lebensmittelgesetz 1975, stellte den Zweck der Aufnahme des Lebensmittels in den Vordergrund: Ein Lebensmittel war ein Stoff, der „überwiegend zu Ernährungs- oder Genusszwecken“ gedacht war, also „Speis und Trank“ im weitesten Sinne.

Lebensmittel in Pyramidenform angeordnet (Symbolbild): Die österreichische Ernährungspyramide zeigt die Art und Menge von Lebensmitteln und Getränken, die der Körper aufnehmen sollte.

Lebensmittel in Pyramidenform angeordnet (Symbolbild): Die österreichische Ernährungspyramide zeigt die Art und Menge von Lebensmitteln und Getränken, die der Körper aufnehmen sollte. Foto: HannesEichinger / Shutterstock

Was unterscheidet Lebensmittel, Nahrungsmittel, Grundnahrungsmittel und Genussmittel?

Nur der Begriff „Lebensmittel“ ist gesetzlich festgelegt. Die Wörter „Nahrungsmittel“, „Grundnahrungsmittel“ und „Genussmittel“ sind rechtlich nicht definiert. Im Alltag nutzen viele Menschen „Lebensmittel“ und „Nahrungsmittel“ oft gleichbedeutend. Was wir als „Grundnahrungsmittel“ oder „Genussmittel“ ansehen, hängt eher von unserer Esskultur ab als von gesetzlichen Vorgaben.

Grundnahrungsmittel kurz erklärt

Grundnahrungsmittel wie Brot, Mehl, Milch und Butter auf einem Holztisch.

Lebensmittel wie beispielsweise Brot, Mehl oder Milch zählen in Österreich zu den Grundnahrungsmitteln. Foto: PixelVista / Adobe Stock

Was als Grundnahrungsmittel zählt, wird von der jeweiligen Ernährungskultur sowie den Anbaubedingungen bestimmt. Die UN-Welternährungsorganisation (Food and Agriculture Organization – FAO) definiert Grundnahrungsmittel (englisch „staple foods“) wie folgt: „Ein Grundnahrungsmittel ist ein Lebensmittel, das regelmäßig und in solchen Mengen konsumiert wird, dass es den wesentlichen Teil der Ernährung bildet und den Hauptanteil an der Versorgung mit Energie und Nährstoffen hat“ (siehe Definition FAO).

In unseren Breiten haben wir pflanzliche und tierische Grundnahrungsmittel: Pflanzliche Grundnahrungsmittel sind üblicherweise Kartoffeln, Brot- und Backwaren, Hülsenfrüchte, Teigwaren, Reis sowie heimisches Obst und Gemüse. In anderen Ernährungskulturen können hingegen Hirse, Mais, Süßkartoffeln oder Tropengewächse wie Maniok-Knollen, Yams-Wurzeln und dergleichen zu den pflanzlichen Grundnahrungsmitteln zählen. 
Auch tierische Erzeugnisse wie Milchprodukte, Eier, Fleisch und Fisch zählen laut FAO in Europa in unterschiedlichem Ausmaß zu den Grundnahrungsmitteln.

Grundnahrungsmittel werden in vielen Ländern – wie auch in Österreich – geringer besteuert, um die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und Haushalte mit weniger Einkommen zu entlasten. Welche Lebensmittel genau darunterfallen, kann sich je nach Land unterscheiden. In Österreich beträgt der geringere Steuersatz bei Lebensmitteln 10 % (statt 20 %). Auch werden bestimmte Lebensmittel künftig nur noch mit 4,9 % (statt 10 %) Mehrwertsteuer belastet. Damit möchte die Regierung einen Beitrag zur Entlastung der Bevölkerung von der Teuerung leisten. 

Genussmittel kurz erklärt

Eine gefüllte Kaffeetasse auf einem Marmortablett, daneben angebrochene Schokoladestücke.

Kaffee, Kakao, Schokolade und andere Süßwaren sind Beispiele für Lebensmittel, die als Genussmittel gelten. Foto: Thares2020 / Adobe Stock

Der Begriff „Genussmittel“ ist ebenfalls von der Ernährungskultur geprägt. Üblicherweise versteht man darunter Kaffee, Tee, Kakao und Schokolade oder alkoholische Getränke. Auch Süßwaren oder Knabbergebäck werden aus ernährungswissenschaftlicher Sicht teilweise als Genussmittel betrachtet, die an der Spitze der österreichischen Ernährungspyramide stehen und in moderater Menge genossen werden sollten. Rechtlich handelt es sich bei all diesen Produkten und deren Zutaten um Lebensmittel nach der EG-Lebensmittelbasisverordnung. 

Was gehört alles zu Lebensmitteln?

In Europa ist der Lebensmittelbegriff sehr weit gefasst (Lebensmittelbasisverordnung (EG) Nr. 178/2002). Lebensmittel müssen für den Menschen sicher sein; nicht sichere Produkte dürfen nicht verkauft werden. Deshalb zählen auch alle Stoffe dazu, die bei der Herstellung bewusst zugesetzt werden – etwa Zutaten, Zusatzstoffe, Enzyme oder Aromen. Als Lebensmittel gelten außerdem Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel für spezielle Gruppen (z. B. Säuglinge und Kleinkinder, medizinische Zwecke - EU-Verordnung Nr. 609/2013) sowie neuartige Lebensmittel (Novel Food).

Beispiele für Lebensmittel im rechtlichen Sinne

Neben festen und flüssigen Nahrungsmitteln sowie deren Zutaten zählen aus rechtlicher Sicht auch folgende Beispiele zu Lebensmitteln:

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel und zur ergänzenden Versorgung des Körpers vorgesehen. Sie enthalten konzentrierte Nährstoffe (Vitamine und Mineralstoffe einschließlich Spurenelemente) oder sonstige Stoffe mit ernährungsspezifischer und physiologischer Wirkung. Ihre rechtlichen Grundlagen finden sich in der österreichischen Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEMV), die auf der europäischen Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel basiert.

  • Säuglingsanfangsnahrung umfasst Lebensmittel für Säuglinge (Kinder unter 12 Monate), die während der ersten Lebensmonate für sich allein die Ernährungsanforderungen der Säuglinge decken. Neben Muttermilch stellen Säuglingsanfangsnahrungen daher die einzige Nahrungsquelle für Säuglinge dar.
  • Folgenahrung umfasst Lebensmittel für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost. Sie machen den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für die Säuglinge aus.

Die Zusammensetzung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung ist gesetzlich streng geregelt (siehe Verordnung (EU) 2016/127).

Beikost umfasst Lebensmittel zur Deckung der besonderen Bedürfnisse gesunder Säuglinge während der Abstillzeit und zur Ergänzung der Ernährung oder progressiven Gewöhnung an Lebensmittel bei gesunden Kleinkindern. Auch die Zusammensetzung von Beikost muss den strengen gesetzlichen Vorgaben entsprechen (österreichische Beikostverordnung, basierend auf der EU-Beikostrichtlinie 2006/125/EG).

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind in der Verordnung (EU) 2016/128 geregelt.

Dies sind unter ärztlicher Aufsicht zu verwendende Lebensmittel zum Diätmanagement von Patientinnen und Patienten (einschließlich Säuglingen), die in spezieller Weise verarbeitet oder formuliert (in der Rezeptur darauf ausgerichtet) werden, beispielsweise Sondennahrung. Sie sind zur ausschließlichen oder teilweisen Ernährung folgender Personen vorgesehen:

  • Personen mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte
  • Personen mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren Diätmanagement die Modifizierung der normalen Ernährung allein nicht ausreicht

Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung sind in der Verordnung (EU) 2017/1798 geregelt. Dabei handelt es sich um Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung für eine kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung. Sie ersetzen die tägliche Nahrungsmittelration vollständig, wenn sie gemäß den Anweisungen des Lebensmittelunternehmers verwendet werden. Diese Lebensmittel sind ausschließlich für gesunde übergewichtige Erwachsene bestimmt, die ihr Gewicht verringern möchten.

Neuartige Lebensmittel sind in der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 geregelt. Das sind Lebensmittel:

  • die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und
  • in eine der in der Verordnung (EG) NR. 1925/2006 festgelegten Kategorien fallen
    Beispiele für neuartige Lebensmittel wären etwa Chiasamen oder bestimmte Insektenarten

Mehr erfahren Sie im Beitrag: Novel Food: Was steckt dahinter?

Zusatzstoffe sind technische Helfer bei der Herstellung, Verarbeitung, Verpackung oder Lagerung von Lebensmitteln. Sie werden beispielsweise eingesetzt, um Lebensmittel besser verarbeitbar oder haltbar zu machen. Lebensmittelenzyme sind Eiweiße, die aus technologischen Gründen zum Einsatz kommen (siehe Verordnung (EG) Nr. 1332/2008). Aromen geben Lebensmitteln einen bestimmten Geruch oder Geschmack und können Aromaverluste bei der Produktion, Lagerung oder Zubereitung ausgleichen.

Was gehört nicht zu Lebensmitteln?

Die Lebensmittelbasisverordnung (EG) 178/2002 legt auch fest, was nicht als Lebensmittel gilt: darunter Futtermittel, lebende Tiere, Pflanzen vor der Ernte, Arzneimittel, Kosmetika, Tabakprodukte, Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Rückstände und Kontaminanten sowie Medizinprodukte. Für diese Kategorien gelten jeweils eigene spezielle Vorschriften, zum Beispiel das Futtermittelrecht. Siehe auch: Wissenswertes: Das Lebensmittelrecht im Überblick.

Lebensmittel aus soziologischer Perspektive: Was ist akzeptiert und was unerwünscht?

Bei der Definition von Lebensmitteln können auch kulturelle Themen eine Rolle spielen. So hat jede Gesellschaft ihre Regeln im Umgang mit Nahrungsmitteln: Was darf gegessen werden, was ist unerwünscht? Was sind ausgesprochene Nahrungstabus (etwa der Verzehr von Haustieren in Europa)? Welche Lebensmittel genießen hohen kulturellen Wert (in unseren Breitengraden beispielsweise Brot)? Mehr zu den Essensvorlieben der Österreicherinnen und Österreicher erfahren Sie hier: Lebensmittel­konsum: So isst Österreich.

Auch manche Religionen haben eigene Regeln, was als Lebensmittel gilt. Zwei Beispiele: Im Islam wird zwischen zum Verzehr gestatteten Lebensmitteln (halal) und verbotenen Lebensmitteln (haram) unterschieden. Auch das Judentum gibt sehr genaue Speisegesetze vor und unterscheidet zwischen koscheren und nicht koscheren Lebensmitteln.

  • Beikostverordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder auf ris.bka.gv.at (abgerufen am 4. Februar 2026)

    Österreichische Ernährungsempfehlungen. Herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Von Jänner 2026. Auf sozialministerium.gv.at (abgerufen am 4. Februar 2026)

    EU-Lebensmittelinformationsverordnung Nr. 1169/2011 (LMIV): Vom 25. Oktober 2011. Auf: eur-lex.europa.eu (abgerufen am 4. Februar 2026)

    Lebensmittelbasisverordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Vom 28. Jänner 2002. Auf eur-lex.europa.eu (abgerufen am 4. Februar 2026)

    Lebensmittelgesetz 1975: Bundesgesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen. Vom 23. Jänner 1975. Auf ris.bka.gv.at (abgerufen am 4. Februar 2026)

    Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG): Vom 20. Jänner 2006. Auf ris.bka.gv.at (abgerufen am 4. Februar 2026)

    Mettke, Thomas: Lebensmittelrecht und Lebensmittelpolitik in der Europäischen Union. In: DIE ERNÄHRUNG 44/3 (2020)

    Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEMV): Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Nahrungsergänzungsmittel auf ris.bka.gv.at (abgerufen am 4. Februar 2026) 

    Richtlinie 2006/125/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (EU-Beikostrichtlinie). Vom 5. Dezember 2006. Auf eur-lex.europa.eu (abgerufen am 4. Februar 2026)

    Staple Foods: What do people eat? Information der Weltgesundheits- und Ernährungsorganisation (FAO). Auf fao.org (abgerufen am 4. Februar 2026)

    Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme. Vom 16. Dezember 2008. Auf eur-lex.europa.eu (abgerufen am 4. Februar 2026)

    Verordnung (EG) Nr. 1925/2006: Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln. Vom 20. Dezember 2006. Auf eur-lex.europa.eu (abgerufen am 4. Februar 2026)

    Verordnung (EU) Nr. 609/2013: Verordnung über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung. Vom 12. Juni 2013. Auf eur-lex.europa.eu (abgerufen am 4. Februar 2026)

    Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel: Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und (EG) Nr. 258/97 und (EG) Nr. 1852/2001. Vom 25. November 2015. Auf eur.lex.europa.eu (abgerufen am 4. Februar 2026) 

    Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013. Vom 25. September 2015. Auf eur-lex.europa.eu (abgerufen am 4. Februar 2026)

    Verordnung (EU) 2016/128 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013. Vom 25. September 2015. Auf eur-lex.europa.eu (abgerufen am 4. Februar 2026)

    Verordnung (EU) 2017/1798 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013. Vom 2. Juni 2017. Auf eur-lex.europa.eu (abgerufen am 4. Februar 2026)

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